Einkaufs- und Verkaufsbedingungen

CONTEC GmbH & Co. KG
einschließlich CONTEC Mechanical Service, C-NOX und contec-shop.eu

Ergänzendes Vertragsdokument zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONTEC GmbH & Co. KG. Die Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Kunden; die Einkaufsbedingungen gegenüber Lieferanten, Herstellern, Dienstleistern und Nachunternehmern.

B2B-Fassung – Stand 13.09.2026

Teil A – Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der CONTEC GmbH & Co. KG („CONTEC“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Sie gelten insbesondere für Maschinen- und Anlagenbau, Engineering, Konstruktion, Stahl- und Metallbau, C-NOX-Gastechnik, Komponenten und Ersatzteile, Montage, Inbetriebnahme, Service, Wartung, Reparatur, Retrofit, After Sales sowie den B2B-Vertrieb über contec-shop.eu.

(3) Individualvereinbarungen und die jeweilige Auftragsbestätigung haben Vorrang. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONTEC GmbH & Co. KG. Entgegenstehende Kundenbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von CONTEC.

§ 2 Angebote, Preise und Preisgrundlage

(1) Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreisangebot bezeichnet sind. Eine im Angebot ausgewiesene Bindefrist bleibt maßgeblich.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Spedition, Transportversicherung, Zoll, Maut, Hafen-, Genehmigungs-, Prüf-, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Preisangaben für noch nicht beauftragte Lieferungen beruhen auf den bei Angebotserstellung bekannten Material-, Energie-, Rohstoff-, Transport-, Zoll-, Fremdleistungs- und Beschaffungskosten.

(4) Kommt der Vertrag innerhalb einer verbindlichen Angebotsfrist zustande, bleibt der vereinbarte Preis grundsätzlich maßgeblich. Eine nachträgliche Preisanpassung erfolgt nur, wenn hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

(5) Bei Projekten mit längerer Beschaffungs- oder Ausführungszeit können die Parteien eine gesonderte Preisanpassungsregelung vereinbaren, insbesondere für erhebliche Änderungen von Material-, Energie-, Fracht-, Zoll- oder Fremdleistungskosten.

§ 3 Fracht-, Speditions- und Transportkosten

(1) Soweit Transport-, Fracht-, Speditions-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll-, Maut-, Hafen-, Treibstoff-, Energie- oder vergleichbare Nebenkosten im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet sind, beruhen entsprechende Angaben auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Konditionen.

(2) Ändern sich diese Kosten bis zur tatsächlichen Transportbeauftragung aufgrund veränderter Frachtraten, Treibstoff- oder Energiepreise, Maut- oder Hafengebühren, Zollmaßnahmen, Kapazitätsengpässen, geänderter Transportwege oder vergleichbarer, von CONTEC nicht zu vertretender Umstände, können die tatsächlich anfallenden Kosten im Rahmen der getroffenen Preisvereinbarung berechnet werden.

(3) CONTEC informiert den Kunden über erhebliche erkennbare Abweichungen, soweit dies vor Beauftragung des kostenpflichtigen Transports praktisch möglich und zumutbar ist.

(4) Ist ein verbindlicher Frachtfestpreis ausdrücklich vereinbart, bleibt dieser maßgeblich, soweit nicht eine gesonderte Anpassungsregelung vereinbart wurde oder gesetzliche Anpassungsrechte eingreifen.

§ 4 Lieferzeiten, Selbstbelieferung und Leistungen Dritter

(1) Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Kundenunterlagen und Freigaben vorhanden und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

(2) Soweit CONTEC für die Vertragsdurchführung auf Zulieferungen, Rohstoffe, Komponenten, Hersteller, Frachtführer oder sonstige Leistungen Dritter angewiesen ist, stehen Liefer- und Leistungstermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, sofern CONTEC rechtzeitig disponiert bzw. ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

(3) Verzögert sich eine Zulieferung oder Fremdleistung aus Umständen, die CONTEC trotz zumutbarer Sorgfalt weder verursacht noch verhindern konnte, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlauf- und Beschaffungszeit.

(4) CONTEC informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald sie erkennbar werden. Für Verzögerungen, die CONTEC nicht zu vertreten hat, haftet CONTEC nicht; zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(5) Dauert eine nicht zu vertretende Behinderung so lange an, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, bestimmen sich Anpassungs-, Rücktritts- und Beendigungsrechte nach dem Gesetz.

§ 5 Weltweite Markt- und Lieferkettenlage / höhere Gewalt

(1) Nicht von CONTEC zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg oder bewaffnete Konflikte, Terror, Sanktionen, Embargos, Handelsbeschränkungen, Grenz- oder Hafenschließungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Cyberangriffe, erhebliche Energie-, Rohstoff- oder Materialengpässe, Störungen internationaler Transportwege sowie vergleichbare erhebliche Lieferkettenstörungen, verlängern betroffene Fristen angemessen.

(2) Soweit solche Ereignisse Transportwege oder objektiv variable Transport- und Nebenkosten verändern, gelten ergänzend § 3 und die jeweilige Preisvereinbarung.

(3) CONTEC ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen. Eine Beschaffung zu wirtschaftlich völlig unvertretbaren Bedingungen ist ohne entsprechende Vertragsgrundlage nicht geschuldet.

§ 6 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei B2B-Entgeltforderungen kann CONTEC insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR sowie einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden und gesetzlich erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten verlangen.

(3) Gerät ein Kunde mit einer fälligen Forderung in Verzug, kann CONTEC nach Mitteilung in Textform neue und künftige Bestellungen und Aufträge dieses Kunden auf 100 % Vorkasse umstellen. Ein zuvor eingeräumtes Zahlungsziel gilt für künftige Geschäfte bis zur erneuten ausdrücklichen Freigabe durch CONTEC als aufgehoben.

(4) Für bereits geschlossene, noch nicht vollständig erfüllte Verträge kann CONTEC bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit verlangen und noch ausstehende eigene Leistungen zurückhalten.

(5) Tatsächlich entstandene Rücklastschrift-, Bank-, Zahlungsdienstleister-, Inkasso- oder sonstige Rechtsverfolgungskosten können nur im gesetzlich erstattungsfähigen Umfang weiterberechnet werden. Eine pauschale zusätzliche Vertragsstrafe allein wegen Zahlungsverzugs wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart.

§ 7 Versand, Gefahr und Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Neumünster (Incoterms® 2020). Bei Versendung auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr im gesetzlich zulässigen Umfang mit Übergabe an die Transportperson über.

(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen Eigentum von CONTEC. Die weitergehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt ergeben sich aus den Unternehmens-AGB.

(3) Verzögert der Kunde Versand oder Abnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen, können tatsächlich entstehende angemessene Lager-, Handling- und Versicherungskosten berechnet werden.

§ 8 Untersuchung, Mängel und Haftung

(1) Soweit § 377 HGB anwendbar ist, hat der Kunde die Ware unverzüglich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Nacherfüllung, Verjährung und Haftung richten sich ergänzend nach den Unternehmens-AGB. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Für normalen Verschleiß, bestimmungswidrige Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel oder Schäden, die ursächlich auf nicht freigegebene Fremdeingriffe oder vom Kunden zu vertretende unzureichende Wartung zurückgehen, bestehen keine Mängelrechte.

Teil B – Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Beschaffungsverträge der CONTEC GmbH & Co. KG mit Lieferanten, Herstellern, Dienstleistern und Nachunternehmern, die Unternehmer sind.

(2) Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn CONTEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Annahme einer Lieferung oder Zahlung stellt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen dar.

(3) Individualvereinbarungen, Bestellung, Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenhefte und sonstige ausdrücklich vereinbarte technische Anforderungen haben Vorrang.

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Bestellungen von CONTEC sind in Textform verbindlich. Der Lieferant prüft sie vor Ausführung auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche oder fehlende technische Angaben und weist CONTEC unverzüglich darauf hin.

(2) Soweit in der Bestellung keine andere Frist genannt ist, soll der Lieferant innerhalb von 5 Werktagen bestätigen. Abweichungen hinsichtlich Preis, Menge, Termin, Spezifikation, Versand oder sonstiger Bedingungen gelten als neues Angebot und bedürfen der Zustimmung von CONTEC.

(3) Änderungen an Konstruktion, Material, Herstellverfahren, Software, Bezugsquelle oder Unterlieferanten, die Form, Fit, Function, Sicherheit, Zulassung, Austauschbarkeit oder Lebensdauer beeinflussen können, bedürfen vor Umsetzung der Zustimmung von CONTEC.

§ 3 Preise, Fracht und Rechnungen

(1) Vereinbarte Einkaufspreise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie schließen alle zur vertragsgemäßen Lieferung an den vereinbarten Lieferort erforderlichen Kosten ein, sofern die Bestellung keine andere Lieferkondition ausweist.

(2) Nachträgliche Zuschläge für Material, Energie, Fracht, Maut, Treibstoff, Verpackung oder sonstige Kosten bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit CONTEC.

(3) Rechnungen müssen insbesondere CONTEC-Bestellnummer, Bestellposition, Lieferdatum bzw. Leistungszeitraum, Lieferscheinnummer und die gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlt CONTEC innerhalb von 30 Tagen nach vollständigem Eingang der vertragsgemäßen Leistung und einer prüffähigen Rechnung netto. Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit dar.

§ 4 Liefertermine und Informationspflicht bei Verzögerungen

(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass ein Termin gefährdet ist, informiert er CONTEC unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer, betroffene Mengen und geplante Gegenmaßnahmen.

(2) Die Information entbindet den Lieferanten nicht von seiner Leistungspflicht oder einer gesetzlichen Haftung.

(3) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von CONTEC, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart oder für CONTEC ohne Mehrbelastung zumutbar sind.

(4) Bei Verzug stehen CONTEC die gesetzlichen Rechte zu. Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn sie in der Bestellung oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Qualität, EU-Konformität und technische Dokumentation

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik und den jeweils zwingend anwendbaren deutschen und europäischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Soweit für das Produkt anwendbar, stellt der Lieferant erforderliche EU-Konformitäts- oder Einbauerklärungen, CE-bezogene Unterlagen, Risikoinformationen, Betriebs- und Montageanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Materialzeugnisse, Ursprungs- und Zollinformationen sowie vereinbarte Zertifikate vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen, Rückverfolgbarkeitsinformationen und Sicherheitsinformationen müssen vollständig und zutreffend sein.

(4) Der Lieferant informiert CONTEC unverzüglich über Sicherheitsmängel, Konformitätsabweichungen, behördliche Maßnahmen, Rückrufe oder sonstige Erkenntnisse, die bereits gelieferte Produkte betreffen.

§ 6 Untersuchung und Mängel

(1) CONTEC untersucht eingehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden. Weitergehende Prüfungen erfolgen, soweit dies nach Art der Ware und Geschäftsablauf zumutbar ist.

(2) Mängel werden innerhalb der nach Gesetz und Handelsbrauch erforderlichen Frist nach Entdeckung angezeigt.

(3) Bei Mängeln stehen CONTEC die gesetzlichen Rechte zu. Erforderliche Nacherfüllungskosten trägt der Lieferant im gesetzlichen Umfang.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Dringlichkeit kann CONTEC nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen selbst oder durch Dritte Abhilfe schaffen.

§ 7 Produkthaftung, Versicherung und Freistellung

(1) Soweit der Lieferant einen Produkt- oder Leistungsfehler zu vertreten hat, stellt er CONTEC im gesetzlichen Umfang von hieraus resultierenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Lieferant unterhält eine der Art und dem Risiko seiner Lieferungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist sie auf Verlangen nach.

(3) Rückruf- und Feldmaßnahmen sind zwischen den Parteien unverzüglich abzustimmen. Gesetzliche Pflichten und behördliche Anordnungen bleiben unberührt.

§ 8 Schutzrechte und Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant gewährleistet im Rahmen seines Verantwortungsbereichs, dass die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt.

(2) CONTEC-Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Daten und vertrauliche Informationen dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet und ohne Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

(3) Vom Lieferanten eingesetzte Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant bleibt für deren Leistung verantwortlich.

§ 9 Obsoleszenz, Ersatzteile und Lieferfähigkeit

(1) Bei technischen Komponenten informiert der Lieferant CONTEC möglichst frühzeitig über Abkündigungen, wesentliche Produktänderungen, Lieferengpässe und Änderungen der Ersatzteilversorgung.

(2) Soweit wirtschaftlich und technisch möglich, bietet der Lieferant eine angemessene Last-Time-Buy-Möglichkeit an oder benennt geeignete Nachfolgeprodukte.

(3) Bei sicherheits- oder zulassungsrelevanten Änderungen sind Auswirkungen auf Konformität, Dokumentation und Austauschbarkeit ausdrücklich mitzuteilen.

§ 10 Exportkontrolle und Compliance

(1) Der Lieferant beachtet die auf seine Leistung anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll-, Korruptions-, Arbeits- und Umweltschutzvorschriften.

(2) Er stellt CONTEC erforderliche Exportklassifizierungen, Ursprungsangaben und Genehmigungshinweise rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Soweit gesetzliche Sorgfalts- oder Lieferkettenpflichten die Mitwirkung des Lieferanten erfordern, stellt er angemessene Informationen und Nachweise zur Verfügung.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Erfüllungsort ist der in der Bestellung bezeichnete Liefer- oder Leistungsort.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Neumünster bzw. das sachlich zuständige Gericht im Landgerichtsbezirk Kiel. CONTEC bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

Teil C – Besonderer Hinweis zu Wartung, Inspektion, Störungsanalyse und Instandsetzung

Dieser Hinweis sollte jedem einschlägigen Angebot bzw. jeder Auftragsbestätigung beigefügt oder vor Vertragsschluss in Textform zugänglich gemacht werden.

1. Leistungsabgrenzung

Wartung, Inspektion, Störungsanalyse und Instandsetzung sind unterschiedliche Leistungen. Eine beauftragte Wartung umfasst nicht automatisch eine Reparatur, Generalüberholung, vollständige Ursachenanalyse, verfahrenstechnische Gesamtprüfung oder Optimierung der Gesamtanlage.

Eine Instandsetzung umfasst ausschließlich die konkret beauftragten Maßnahmen. Der Austausch einzelner Bauteile bedeutet nicht, dass sämtliche möglichen Ursachen einer Störung der Gesamtanlage untersucht oder beseitigt wurden.

2. Besonderheiten von Bestandsanlagen

Bei Bestandsanlagen kann CONTEC Zustand, Vorgeschichte, verdeckte Mängel, Korrosion, Verschleiß, frühere Reparaturen, Änderungen durch Dritte sowie ursprüngliche Planung und Dimensionierung regelmäßig nur im ausdrücklich beauftragten Umfang beurteilen.

Die Übernahme einzelner Wartungs- oder Reparaturarbeiten führt nicht dazu, dass CONTEC die Verantwortung für ursprüngliche Planung, Errichtung, Dimensionierung, frühere Wartung, Fremdleistungen oder nicht beauftragte Komponenten übernimmt.

3. Mitwirkung des Betreibers

Der Auftraggeber/Betreiber stellt CONTEC alle für die Arbeiten erforderlichen und vorhandenen Unterlagen und Informationen bereit, insbesondere Betriebs- und Wartungsanleitungen, Herstellerunterlagen, R&I-Fließbilder, Schaltpläne, Ex-Dokumentation, Prüfprotokolle, Genehmigungen, Gasdaten sowie Informationen zu früheren Störungen, Umbauten und bekannten Mängeln.

Der Betreiber sorgt im Rahmen seiner Verantwortung für sicheren Zugang, erforderliche Freischaltungen, Arbeitserlaubnisse, Freimessungen und sonstige betriebliche Sicherheitsmaßnahmen.

4. Zusatzleistungen und weitere Einsätze

Zeigen sich während der Arbeiten weitere Mängel, Störungsursachen oder notwendige Diagnose-, Mess-, Prüf- oder Reparaturarbeiten, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, handelt es sich um zusätzliche Leistungen.

Soweit technisch und organisatorisch möglich, holt CONTEC vor wesentlichen zusätzlichen kostenpflichtigen Arbeiten eine Freigabe ein. Zusätzliche Arbeitszeit, Anfahrt, Reisezeit, Übernachtung, Material, Ersatzteile, Messungen, Prüfungen und Fremdleistungen werden nach der getroffenen Vereinbarung bzw. tatsächlichem Aufwand berechnet.

Mehrere Vor-Ort-Termine oder eine nach einer Teilreparatur fortbestehende Störung stellen für sich allein keinen Mangel der CONTEC-Leistung dar.

5. Sicherheitsrelevante Komponenten und Wiederinbetriebnahme

Das Öffnen, Zerlegen oder die innere Befundung von gas-, druck-, explosionsschutz- oder sonstigen sicherheitsrelevanten Komponenten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt sowie technisch und rechtlich zulässig ist. Herstellerangaben und zwingende technische Regeln sind zu beachten.

Wartung oder Austausch einzelner Komponenten stellt keine automatische Freigabe der Gesamtanlage zur Wiederinbetriebnahme dar. Erforderliche Dichtheits-, Funktions-, Sicherheits-, Explosionsschutz- oder sonstige Prüfungen sind nur Bestandteil der CONTEC-Leistung, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden; andernfalls sind sie durch den hierfür verantwortlichen Betreiber zu veranlassen.

6. Betreiberverantwortung und Erfolg

Die gesetzliche Betreiberverantwortung für den sicheren und bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb, Genehmigungen, behördliche Auflagen, Prüfintervalle, Arbeitsschutz, Explosionsschutz, Immissionsschutz und Herstelleranforderungen bleibt unberührt.

CONTEC schuldet die fachgerechte Ausführung der konkret vereinbarten Leistung. Eine Garantie dafür, dass eine Bestandsanlage nach einer einzelnen Wartungs-, Diagnose- oder Reparaturmaßnahme insgesamt störungsfrei, dauerhaft verfügbar oder verfahrenstechnisch optimal arbeitet, besteht nur bei ausdrücklicher Garantievereinbarung. Gesetzliche Mängelrechte für die konkret geschuldete Leistung bleiben unberührt.

7. Empfohlener Einbeziehungstext für Angebote / Auftragsbestätigungen

„Für Wartungs-, Inspektions-, Störungs-, Service- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend die Besonderen Vertrags-, Leistungs- und Abrechnungshinweise der CONTEC GmbH & Co. KG sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Fassung. Wartung, Störungsanalyse und Instandsetzung sind voneinander getrennte Leistungsbereiche. Zusatzarbeiten außerhalb des beauftragten Umfangs bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung und werden entsprechend der Vereinbarung abgerechnet.“

Teil D – Kurzhinweise für Angebote und Bestellungen

Hinweis zu Preisen, Lieferzeiten und Transportkosten

„Lieferzeiten sowie angegebene Transport-, Speditions- und Nebenkosten basieren auf der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Liefer-, Markt- und Frachtsituation. CONTEC ist teilweise von Vorlieferanten, Herstellern, Transportdienstleistern sowie der Verfügbarkeit von Rohstoffen und Komponenten abhängig. Nicht von CONTEC zu vertretende Änderungen der weltweiten Lieferketten, Frachtraten, Energie- und Rohstoffpreise, Kapazitätsengpässe, Zoll- oder Sanktionsmaßnahmen sowie sonstige geopolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen können zu Änderungen von Lieferzeiten und – soweit kein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde – der tatsächlich anfallenden Transport- und Nebenkosten führen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONTEC GmbH & Co. KG.“

Hinweis bei Zahlungsverzug

„Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. CONTEC ist nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen berechtigt, neue und künftige Aufträge bis auf Weiteres ausschließlich gegen Vorkasse auszuführen. Die offene Forderung bleibt einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen, gesetzlicher Verzugspauschale und weiterer gesetzlich erstattungsfähiger Kosten bestehen.“

Hinweis auf CONTEC-Einkaufsbedingungen

„Für diese Bestellung gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der CONTEC GmbH & Co. KG in der vor Annahme der Bestellung zur Verfügung gestellten Fassung. Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch CONTEC.“

Rechtlicher Prüfhinweis

Diese Fassung ist als B2B-Vertragsdokument konzipiert. Vor dauerhafter Veröffentlichung und Verwendung sollte eine anwaltliche Schlussprüfung erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Einbeziehung der Bedingungen, projektspezifische Haftungsrisiken, internationale Geschäfte und die tatsächlichen Einkaufs-, Versand- und Zahlungsprozesse.